FdDST Mitglied werden

 

Hier findet ihr unser FdDST-Anmeldeformular - Bitte ausdrucken, ausfüllen und per Post senden an:

Freunde der Deutschen Schule Teheran e.V.
c/o Dr. Hamid Schirasi-Fard

Simmeninger Hauptstrasse 30 - 32

A 1100 Wien

AUSTRIA


 


Mit diesem Formular könnt ihr:

- Mitglied des Vereins werden.
- eine Einzugsermächtigung für das Abbuchen der jährlichen Mitgliedbeitäge erteilen.
- die Änderung persönlicher Daten (e-mail, Bankverbindung, Anschrift usw.) mitteilen.

 

Dies könnt ihr natürlich auch per mail an ein Vorstandsmitglied.

Der Verein finanziert sich über seine Mitgliedsbeiträge.
Die Mitgliedschaft kostet jährlich EURO/ USD 20,- .
Dieser Beitrag kann per Bankeinzug oder Überweisung geleistet werden.
Am einfachsten ist natürlich für Mitglieder aus Europa der Bankeinzug.

Dieser erfolgt von uns jährlich jeweils am Anfang des Jahres für das neu begonnene Jahr.

Warum sollte ich Mitglied des Vereins Freunde der Deutschen Schule Teheran e.V. werden?

Als Mitglied leistest du einen aktiven und wichtigen Beitrag zum Erhalt des Vereins.

So kann der Verein auch in Zukunft weiterhin seine Aktivitäten (wie u.a. diese Webseite, das zweijahrlich stattfindende "große" Vereinstreffen zu Pfingsten und die Herausgabe der Vereinzeitschrift "BiKultur") fortsetzen.

 

Einmal im Jahr erhalten aktive Mitglieder kostenlos die Vereinszeitung "BIKULTUR"
mit Infos über DSTler, Vereinsaktivitäten, Stammtisch-Berichten, Kulturbeiträgen, etc.

 


 
Satzung des FdDST e.V.

Satzung des Vereins
"Freunde der Deutschen Schulen Teheran e.V."

geändert durch Beschluss der Generalversammlung vom 19. Mai 2002. 
 

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)

Der Verein führt den Namen "Freunde der Deutschen Schulen Teheran e.V. ".

 

(2)

Er hat seinen Sitz in Bonn und erstreckt seine Tätigkeiten auf die ganze Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 - Zweck

(1)

Der Verein bezweckt die Förderung von Frieden und der weltweiten Völkerverständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen, der internationalen Gesinnung seiner Mitglieder und der Toleranz auf allen gesellschaftlichen Gebieten.

 

(2)

Insbesondere fördert er die Kontakte zwischen ehemaligen und heutigen Schülern, Lehrern und Freunden der Deutschen Schule Teheran, bzw. der Deutschen Botschaftsschule Teheran und unterstützt den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern.

 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)

Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Absätzen aufgeführten materiellen und immateriellen Mitteln erreicht werden.

 

(3)

Als immaterielle Mittel dienen:

 

a) die Organisation und Durchfürhung von Vereinstreffen, Stammtischen und anderen Zusammenkünften von Mitgliedern und Freunden der Deutschen Schule Teheran.

b) die Herausgabe einer Mitgliederzeitung und

c) die Betreuung einer Homepage im Internet.

 

(4)

materiellen Mittel können aufgebracht werden durch:

 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträge aus Veranstaltungen

c) Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen.

 

(5)

Bei Auflösung des Vereins fällt das von den Rechnungsprüfern festgestellte Endvermögen des Vereins an ein SOS Kinderdorf oder an eine andere internationale Institution, die sich die Rettung und Hilfe von Kindern in Not zur Aufgabe gemacht hat.

 

§ 4 - Verwendung der Mittel

(1)

Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

(2)

Die Mitglieder des Vereins oder des Vorstands erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen zur Deckung derjenigen Kosten, die Vorstandsmitgliedern unmittelbar aus der Erfüllung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen und die mit Originalbelegen nachgewiesen sind.

 

§ 5 - Arten der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2)

Als ordentliche Mitglieder gelten alle Mitglieder des Vereins, die sich durch ihren Beitritt zur Förderung des Vereinszwecks bereit erklärt haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein entsprechend § 6 ernannt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.

 

(2)

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

(3)

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen durch Mehrheitsentscheidung des Vorstands verweigert werden. Der Antragsteller kann seinen Antrag durch Antrag auf Beschlussfassung zur Tagesordnung bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung erneut stellen. Dieser Antrag muss beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin eingegangen sein. Die Generalversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. diese Entscheidung ist endgültig.

 

(4)

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines oder mehrerer Vereinsmitglieder oder des Vorstandes zur Generalversammlung.

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

 

(2)

Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens zum 31.10. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Wird dieser Termin versäumt übernimmt der Vorstand keine Gewähr für die rechtzeitie streichung aus der Mitgliederliste- Demzufolge kann es insbesondere dazu kommen, dass der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr eingezogen wird. Rückbuchungen können dann nur auf Kosten des Austrittswilligen vorgenommen werden.

 

(3)

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fallig gewordenen Mitgliedsbeitrage bleibt von der Streichung unberuhrt.

(4)

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein oder die Aberkennung des Status als Ehrenmitglied kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten des Mitglieds beantragt werden. Über den Ausschluss beschließt die Generalversammlung auf form- und fristgemäß eingereichten Antrag zur Tagesordnung. Mit antragsgemäßer Entscheidung der Generalversammlung erlischt der Mitgliedsstatus. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von 1 Monat nach der Entscheidung das Schiedsgericht (§ 16) anrufen. Uber einen   Wiederaufnahmeantrag eines zuvor ausgeschlossenen Mitgliedes muss erneut die Generalversammlung entscheiden.

 

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Alle Mitglieder (ordentliche und Ehrenmitglieder) haben Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht im Verein.

(2)

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(3)

Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Interessen des Vereins im Sinne des satzungsgemäßen Vereinszwecks zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins oder einzelner Mitglieder Schaden nehmen könnten. Sie haben die Satzung des Vereins und die Beschlüsse von Vorstand oder Generalversammlung sowie die Entscheidungen des Schiedsgerichts (§ 16) zu beachten.

 

(4)

Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe.

§ 9 - Vereinsorgane

(1)

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10, 11), der Vorstand (§§ 12 - 14), die RechnungsprOfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10 - Die Generalversammlung

(1)

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

 

(2)

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen sechs Monaten statt. Zur außerordentlichen Generalversammlung müssen alle Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen eingeladen werden.

(3)

Zur ordentlichen Generalversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder durch Information in der Vereinszeitschrift oder Homepage einzuladen. Mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung kann die Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung nach Abs. 7 verbunden werden, so dass es zur außerordentlichen Generalversammlung keiner gesonderten, fristgemäßen Einladung bedarf.

(4)

Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

 

(5)

Beschlüsse der Generalversammlung, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Antrage zur Generalversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.

 

(6)

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimm- und teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Sofern die Generalversammlung über einen form- und fristgemäß eingereichten Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds zu entscheiden hat, ist dieses Mitglied während der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes von der Versammlung ausgeschlossen. Mit antragsgemäßer Entscheidung der Generalversammlung erlischt der Mitgliedsstatus und damit die Berechtigung zur weiteren Teilnahme an der Versammlung.

 

(7)

Die ordentliche Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder bzw. deren Vertreter beschlussfähig. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann, sofern gemäß, Abs. 3 dazu eingeladen wurde, zeitlich unmittelbar darauffolgend eine außerordentliche Generalversammlung stattfinden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entsprechend § 32 BGB beschlussfähig.

 

(8)

Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

(9)

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Lebensjahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

(10)

Dasjenige Vorstandsmitglied, das den Vorsitz der Versammlung oder Sitzung inne hat (Abs.1), bestimmt ein Vorstandsmitglied zum Protokollführer.

 

(11)

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer durch Unterschrift unter dem Protokoll unterzeichnet.

 

§ 11 - Aufgaben der Generalversammlung

Die Aufgaben der Generalversammlung sind im Besonderen:

 

(1)

die Beschlussfassung über die form- und fristgerecht zur Tagesordnung eingereichten Anträge,

 

(2)

die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,

 

(3)

die Einsetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung der Wahlen von Vorstand und Rechnungsprüfer.

 

(4)

die Wahl, Entlastung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, wobei die Generalversammlung nicht über die Aufgabenverteilung im Vorstand entscheidet,

 

(5)

die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

 

(6)

die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern oder die Wiederaufnahme von zuvor ausgeschlossenen Mitgliedern sowie

 

(7)

die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.

 

§ 12 - Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, wobei nicht jedes Vorstandsmitglied ein geschaftsführendes Amt trägt. Der Vorstand ernennt unverzüglich nach der Wahl aus seiner Mitte je ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden, zum Stellvertreter des Vorsitzenden und zum Kassenwart. Diese Entscheidung wird in der nächsten Ausgabe der Vereinszeitschrift, und auf der Homepage bekannt gemacht.

 

(2)

Der Vorstand wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhaltnis gilt, dass grundsätzlich der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein wirksam gemäß § 26 BGB vertreten. Ist der Vorstandsvorsitzende auf Dauer verhindert, wird er von seinem Stellvertreter vertreten, ist auch dieser auf Dauer verhindert, wird der Vorstand durch das an Lebensjahren älteste Mitglied gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

(3)

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt grundsätzlich vier Jahre bzw. läuft bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

 

(4)

Jedes Vorstandsmitglied hat gleiches Stimmrecht. Der Vorstands ist bei Anwesenheit oder fernmündlicher Teilnahme von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(5)

Außer durch Tod eines Mitgliedes oder durch Neuwahl des Vorstands (Abs. 3) erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs. 4) oder Rücktritt.

 

(6)

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rucktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des Gesamtvorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 - Aufgaben des Vorstandes

(1)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

 

(2)

Insbesondere fallen folgende Aufgabennbereiche in seinen Wirkungsbereich:

 

a) Anmeldung aller eintragungspflichtigen Tatsachen zum zuständigen Registergericht beim Amtsgericht Bonn,

b) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,

c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Generalversammlungen

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Einziehung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

f) Unterhaltung und Gestaltung einer Vereins-Homepage im Internet

 

§ 14 - Besonder Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

(1)

Der Vorstandsvorsitzende leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzung, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch der Stellvertreter verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

(2)

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens, die Buchführung und die Erstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich. Der Rechnungsabschluss hat zu jeder ordentlichen Generalversammlung zu erfolgen. Ist der Kassenwart auf Dauer an der Ausübung seiner Aufgabe verhindert, ernennt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Kassenwart.

 

§ 15 Die Rechnungsprufer

(1)

Vier Vereinsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands zu Rechnungsprüfern ernannt. Ist eines oder sind mehrere der ernannten Rechnungsprüfer auf Dauer an der Ausübung ihrer Aufgabe verhindert, ernennt der Vorstand aus der Mitte des Vereins jeweils einen Nachfolger.

(2)

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des Rechnungsabschlusses.

(3)

Der Generalversammlung ist über das Prüfungsergebnis des Rechnungsabschlusses zu berichten.

(4)

Sofern die Rechnungsprüfer mehrheitlich die Buchführung und den Rechnungsabschluss für ordnungsgemäß halten, stellen sie den Antrag auf Entlastung des Vorstands. Die Regelungen in § 12 Absätze 4 - 6 gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.